Schul- und Hausordnung
Friedrich-List-Schule Berlin
Oberstufenzentrum Wirtschaftssprachen
Kompetenzzentrum Internationale Beziehungen
Klixstr. 7, 10823 Berlin (Tempelhof-Schöneberg)
Tel.: + 49 (0)30 818535-0
Fax: + 49 (0)30 818535-40
E-Mail: info@friedrich-list-berlin.de
www.friedrich-list-berlin.de
Öffnungszeiten des Sekretariats:
Mo., Di., Do., Fr. 8:00 - 14:00 Uhr, Mi. 14:00 - 18:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Teil I - Allgemeines
-
Die Friedrich-List-Schule ist ein Ort des Lehrens und Lernens in Frieden, gegenseitiger Achtung und Toleranz. Die vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit aller am Schulleben Beteiligten ist nur dann gewährleistet, wenn sich jeder rücksichtsvoll und kooperationsbereit verhält, die Rechte des Anderen nicht beeinträchtigt und die für die Gemeinschaft notwendige Ordnung anerkennt und befolgt.
-
Diese Schul- und Hausordnung gilt für alle Studierenden und Schülerinnen und Schüler der Schule - in der Folge stets als Schülerinnen und Schüler bezeichnet - sowie für alle an der Schule tätigen Lehr- und sonstigen Dienstkräfte, sofern die Bestimmungen der Schul- und Hausordnung auf sie anwendbar sind.
-
Konflikte zwischen am Schulleben Beteiligten sollen nach Möglichkeit in klärenden Gesprächen gelöst werden, in denen die Beteiligten Gelegenheit erhalten, ihre Auffassungen darzulegen und zu begründen. Konflikte sollen nach Möglichkeit durch einsichtiges Verhalten der Beteiligten beigelegt werden.
-
Die Schule soll bei Konflikten und Störungen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit gegenüber Schülerinnen und Schülern vorrangig erzieherische Mittel einsetzen. In besonderen Fällen können die im Schulgesetz für Berlin in dem § 63 vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen getroffen werden.
Teil II - Schulordnung
-
Teilnahmepflicht
Jede Schülerin und jeder Schüler ist verpflichtet, am verbindlichen Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule pünktlich und regelmäßig teilzunehmen, im Unterricht mitzuarbeiten, die ihr bzw. ihm im Rahmen der schulischen Ausbildung gestellten Aufgaben auszuführen und die Regeln des Zusammenlebens in der Schule einzuhalten. Mobiltelefone (Handys) müssen während des Unterrichts ausgeschaltet bleiben. Die Lehrkräfte sind berechtigt, Mobiltelefone für die Dauer des Unterrichts einzuziehen.
-
Beurlaubungen
Eine Beurlaubung vom Unterricht ist nur in Ausnahmefällen möglich. Der Urlaubsantrag muss schriftlich unter Angabe von Gründen so rechtzeitig gestellt werden, dass die Schule über den Antrag entscheiden kann. Für Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen ist die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer zuständig. Über Beurlaubungen für die Zeit vor Beginn oder nach Ende von Ferienzeiten sowie über Beurlaubungen bis zu vier Wochen entscheidet die Schulleitung in Absprache mit der zuständigen Abteilungsleitung nach Stellungnahme der Klassenlehrerin bzw. des Klassenlehrers.
-
Unterrichtsversäumnisse, Entschuldigungen, Atteste
Grundsätzlich werden nur Krankheit der Schülerin oder des Schülers oder eine vorherige Beurlaubung als Begründung für ein Unterrichtsversäumnis anerkannt.
Die Schule ist unverzüglich zu informieren, wenn der Schulbesuch nicht möglich ist. Die schriftliche Begründung für ein Unterrichtsversäumnis von maximal zwei Schultagen (Entschuldigung) muss unverzüglich bei Rückkehr vorgelegt werden. Andernfalls gilt das Fehlen grundsätzlich als unentschuldigt. Wer wegen Krankheit die Schule für mindestens drei aufeinanderfolgende Tage versäumt, hat für den gesamten Krankheitszeitraum ein ärztliches Attest vorzulegen. Dieses Attest muss spätestens am dritten Krankheitstag in der Schule vorliegen. Später eingehende Atteste werden grundsätzlich nicht mehr anerkannt. Sollte dies in Einzelfällen nicht möglich sein, ist spätestens am dritten Krankheitstag das Schulsekretariat oder der Klassenlehrer zu informieren. Die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer ist berechtigt, in Einzelfällen für jedes Fehlen (auch stundenweise) die Vorlage eines ärztlichen Attestes zu verlangen. Schriftliche Entschuldigungen und Atteste dürfen nicht als Fax eingereicht werden.
Versäumt eine Schülerin bzw. ein Schüler eine angekündigte Klassenarbeit, einen Dolmetschtest oder eine andere angekündigte Leistungskontrolle, werden diese nicht erbrachten Leistungen mit "ungenügend" (6) bewertet, falls die Schülerin bzw. der Schüler nicht für den entsprechenden Tag beurlaubt war bzw. unverzüglich ein ärztliches Attest vorlegt. Ärztliches Attest im Sinne dieser Regeln ist die Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes, aus der hervorgeht, dass die Schülerin bzw. der Schüler nicht in der Lage ist, die Schule zu besuchen. Die Bestätigung, in der Sprechstunde gewesen zu sein, reicht nicht aus.
Wer im Verlauf von zwei Monaten an mehr als 10 Schultagen oder im Verlauf von sechs Monaten an mehr als 14 Schultagen dem Unterricht ganz oder stundenweise unentschuldigt ferngeblieben ist, wird von der Schule ausgeschlossen. Wer ohne Begründung dem Unterricht ununterbrochen mindestens sechs Wochen ferngeblieben ist, wird aus der Schülerliste gestrichen und aus dem Bildungsgang entlassen. Das Ausschlussverfahren richtet sich nach den Vorschriften des § 63 SchulG - Ordnungsmaßnahmen.
-
Vorzeitiges Verlassen des Unterrichts
Schülerinnen und Schüler, die sich gezwungen sehen, die Teilnahme am Unterricht aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig zu beenden, haben sich über das Sekretariat bei der zuständigen Abteilungsleitung abzumelden. Die Abmeldung vom Sportunterricht muss bei der zuständigen Sportlehrkraft erfolgen. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern wird die Schule nach Möglichkeit die Erziehungsberechtigten verständigen.
-
Verlassen des Schulgebäudes
Den Schülerinnen und Schülern ist gestattet, das Schulgelände in den Pausen sowie in eventuellen Freistunden zu verlassen. Wer dies tut, steht nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn das Verlassen des Schulgeländes schulischen Zwecken dient.
-
Änderung von Personalien
Änderungen in den Personalien der Schülerin bzw. des Schülers (Name, Anschrift, Telefon) sind unverzüglich der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer und dem Sekretariat mitzuteilen.
-
Abgang
Geht eine Schülerin bzw. ein Schüler von der Schule ab, sind die von der Schule entliehenen Bücher und sonstigen Gegenstände sowie der Schülerausweis zurückzugeben. Ggf. ist der Garderobenschrank zu leeren.
Im Übrigen gelten die einschlägigen Ausbildungsordnungen und Ausführungsvorschriften in der jeweils aktuellen Fassung.
Teil III - Hausordnung
A. Öffnungszeiten, Unterrichts- und Pausenzeiten
-
Das Schulgebäude ist grundsätzlich von 7:30 - 22:00 Uhr geöffnet. Im Falle der Abwesenheit des Schulhausmeisters (z.B. Krankheit oder Urlaub) ist die Schule durch Vertretungskräfte von 7:30 - 17:00 Uhr geöffnet. Das Schulgebäude ist von Montag bis Freitag nach Unterrichtsschluss bis spätestens um 16:50 Uhr zu verlassen. Finden keine schulischen Veranstaltungen (z.B. Seminare, Fortbildungen etc.) mehr statt, wird unverzüglich danach die Alarmanlage der Schule eingeschaltet.
Die Unterrichts- und Pausenzeiten sind:
08:00 - 09:30 Uhr: 1. und 2. Stunde
09:30 - 09:45 Uhr: 1. Pause
09:45 - 11:15 Uhr: 3. und 4. Stunde
11:15 - 11:45 Uhr: 2. Pause
11:45 - 13:15 Uhr: 5. und 6. Stunde
13:15 - 13:30 Uhr: 3. Pause
13:30 - 15:00 Uhr: 7. und 8. Stunde
15:00 - 15:15 Uhr: 4. Pause
15:15 - 16:45 Uhr: 9. und 10. Stunde
Die Schülerinnen und Schüler müssen rechtzeitig zu Unterrichtsbeginn in den Klassenräumen sein bzw. sich vor den Fachräumen einfinden. Falls 10 Minuten nach Stundenbeginn keine Lehrkraft erschienen ist, benachrichtigt eine Schülerin bzw. ein Schüler das Sekretariat.
B. Verhalten im Schulgebäude, in den Sporthallen und auf dem Schulgelände
-
Alle Schülerinnen und Schüler sowie alle an der Schule tätigen Lehrkräfte und sonstigen Dienstkräfte haben sich so zu verhalten, dass kein anderer belästigt, behindert, gefährdet oder geschädigt wird. Fremdes Eigentum einschließlich des Schuleigentums ist sorgfältig zu behandeln. Für Verunreinigungen oder Beschädigungen des Schuleigentums haften der Verursacher bzw. die Erziehungsberechtigten. Jeder hat auf Sauberkeit zu achten; Abfälle gehören in die Abfallbehälter, leere Einwegflaschen in die Altglascontainer am Grundstücksausgang.
-
Das Land Berlin haftet grundsätzlich nicht für das Eigentum der Schülerinnen und Schüler und der an der Schule tätigen Lehrkräfte und sonstigen Dienstkräfte.
-
Die Schülergarderobe soll nicht in die Unterrichtsräume (Klassen- und Fachräume) mitgenommen werden. Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten kann sich jede Schülerin bzw. Schüler zu Beginn ihrer/seiner Ausbildung einen Garderobenschrank nehmen, der mit einem eigenen Schloss zu sichern ist. Alle Schränke sind unmittelbar vor Beginn der Sommerferien zu öffnen und zu leeren, damit sie gereinigt werden können. Nicht termingerecht geöffnete und geleerte Schränke werden durch den Schulhausmeister geöffnet und geleert. Wertsachen werden längstens acht Wochen nach Beginn des neuen Schuljahres vom Schulhausmeister aufbewahrt.
-
Den Schülerinnen und Schülern ist es freigestellt, während der Pausen in den Klassenräumen zu bleiben oder den Hof, die Cafeteria oder die Bibliothek in den Öffnungszeiten aufzusuchen. Der Aufenthalt in den Fachräumen ist während der Pausen grundsätzlich nicht gestattet.
-
Das Rauchen ist auf dem gesamten Schulgelände einschließlich des Schulgebäudes untersagt.
-
Abfälle dürfen nicht auf den Boden oder in die Grünanlagen geworfen werden, sie gehören in die dafür aufgestellten Behälter.
-
Den Schülerinnen und Schülern ist die Benutzung privater elektrischer Geräte (Kaffeemaschinen, Wasserkocher o. ä.) nicht gestattet.
-
Die Cafeteria-Stühle dürfen nicht auf die Cafeteria-Terrasse hinausgestellt werden, da sie nicht wetterfest sind.
-
In den Unterrichtsräumen dürfen keine Poster o. ä. an die Wände geklebt werden. Dafür sind die Bilderleisten bzw. die Anschlagtafeln zu benutzen.
-
Für private Anschläge kann entsprechend den geltenden Bestimmungen das „Schwarze Brett für Schülerinnen und Schüler“ benutzt werden.
-
Schlüssel für den Aufzug erhalten die an der Schule tätigen Lehrkräfte und sonstigen Dienstkräfte, der Cafeteria-Pächter sowie behinderte Schülerinnen und Schüler.
-
Gäste oder Referenten (schulfremde Personen) dürfen dem Unterricht nur mit Einwilligung der Schulleitung, der zuständigen Abteilungsleitung und der betreffenden Lehrkraft beiwohnen.
-
Fundsachen sind im Sekretariat abzugeben.
-
Bei Alarm ist das Schulgebäude auf dem schnellsten vorgeschriebenen Fluchtweg zu verlassen. Im Übrigen gilt die Brandschutzordnung.
-
Jeder Unfall einer Schülerin bzw. eines Schülers auf dem Schulweg, auf dem Schulgrundstück, im Schulgebäude oder in den Sporthallen - auch ein Unfall ohne sofort sichtbare Folgen - ist zur Aufrechterhaltung des gesetzlichen Versicherungsanspruchs unverzüglich im Sekretariat anzuzeigen.
-
Nur die an der Schule tätigen Lehrkräfte und sonstigen Dienstkräfte dürfen die Parkplätze auf dem zur Grunewaldstraße gelegenen Teil des Hofes benutzen. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf anderen Teilen des Schulgeländes ist nur in Ausnahmefällen gestattet.
-
Fahrräder können in den Fahrradständern am Schulgebäude oder an der Hofmauer zur Apostel-Paulus-Straße abgestellt werden. An der Hofmauer können auch Motorräder und -roller abgestellt werden.
-
Das Befahren des Schulgrundstücks mit PKWs, Motorrädern oder anderen Fahrzeugen ist grundsätzlich nur mit Genehmigung des Schulleiters zulässig.
-
Für die Bibliothek gilt zusätzlich die Bibliotheksordnung.
-
Für die Sporthallen gilt zusätzlich die Sporthallenordnung.
-
Für die Benutzung von PCs gilt die Nutzungsordnung der Computereinrichtungen.
Gemäß Beschluss der Schulkonferenz vom 11. Juni 2007 gilt diese Fassung der Schul- und Hausordnung ab Schuljahr 2007/2008 bis auf weiteres.
Thurow
Schulleiter
Downloads
Schul- und Hausordnung
zum Seitenanfang